AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen

  1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Vertragsgrundlage unserer Geschäftsbeziehungen zu den Bestellern unserer Produkte und werden im Zeitpunkt der Annahme eines Vertragsangebotes durch uns Vertragsinhalt. Die Geschäftsbedingungen gehen von der Annahme aus, dass unsere Geschäftspartner regelmäßig Vollkaufleute im Sinne des HGB sein werden, so dass deren Geschäftserfahrenheit zu unterstellen ist. Soweit zulässig, gelten sie auch gegenüber Nichtkaufleuten. Entgegenstehende oder abweichende eigene Geschäftsbedingungen der Besteller gelten als abbedungen. Die von uns zu erklärende Annahme der Angebote unserer Besteller erfolgt ausschließlich auf der Grundlage unserer Verkaufs-Lieferungs- sowie Montage- und Reparaturbedingungen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind an unsere Angebote nur dann gebunden, wenn diese ausdrücklich als rechtsverbindlich deklariert worden sind, andernfalls sie als "invitatio ad offerandum" (Einladung zur Abgabe von Angeboten) gelten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

  3. Erfüllungsort unserer Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz bzw. das entsprechende Auslieferungslager. Die Erfüllung unserer Übergabeverpflichtung wird bewirkt durch die Konkretisierung (Bereitstellung) und Übergabe (§ 243 BGB) der Ware an das Beförderungspersonal. Kosten der Versendung der Ware gehen nicht zu unseren Lasten, sondern sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle, u.ä.

  4. Die Konkretisierung bewirkt den Übergang der Leistungsgefahr auf den Besteller. Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs. Eine Haftung unsererseits wird dadurch jedoch nicht begründet.

  5. Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk und Lager. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung sowie eventuelle Montage vor Ort plus Nebenkosten. Sofern zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung mehr als vier Monate vergangen sein sollten, sind wir berechtigt, den gültigen Tagespreis zu berechnen.

  6. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Ansonsten gelten Sie als Richtzeiten, deren Überschreitung um bis zu sechs Wochen als zulässig zu erachten ist, ohne dass die Besteller daraus irgendwelche Rechte herleiten könnten. Eine weitere Überschreitung jener Frist ist ohne Eingreifen von Verzugsfolgen zu unseren Lasten nur dann erlaubt, wenn ein Fall objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit vorliegt, für den wir darlegungs- oder beweispflichtig wären. In den anderen Fällen von uns zu vertretender Leistungsverzögerung ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung werden ausgeschlossen. Stellt sich nach Bestätigung der Bestellung heraus, dass wir zur Erfüllung nicht oder nicht fristgemäß bzw. innerhalb der Nachfrist nicht in der Lage sein werden, sind wir unsererseits berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, ohne dass daraus uns gegenüber Regressansprüche erwüchsen. Erhaltene Vorschüsse sind zurückzugewähren. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich sinnvoll sind.

  7. Tritt der Besteller vom Vertrage zurück, ohne dass ihn in unserer Person liegende Gründe hierzu berechtigen, schuldet er uns pauschalierten, nicht substantierungsbedürftigen Schadensersatz in Höhe von 12,5 % des Auftragswertes (inkl. MwSt).

  8. Eine gleiche Verpflichtung trifft den Besteller, wenn wir uns durch nachträglich bekannt werdende, in seiner Person liegende Gründe gezwungen sehen, vom Vertrage zurückzutreten. Als solche Gründe kommen namentlich in Betracht die Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ohne dass es der Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens bedürfte, die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung sowie das Bekanntwerden sonstiger maßgeblicher die Kreditwürdigkeit des Bestellers beeinträchtigender Umstände oder fehlgeschlagene Finanzierungs- oder Leasingbemühungen, soweit diese nicht ausdrücklich zu auflösenden Bedingungen erhoben worden sind.

  9. Wir beschränken unsere Haftung auf die Verschuldensformen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Der Arglistenaufwand bleibt aufrechterhalten.

  10. Wir reduzieren unsere Gewährleistungspflichten auf Nachbesserungsansprüche des Bestellers. Bei Fehlschlagen auch eines zweiten uns einzuräumenden Nachbesserungsversuches ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung geltend zu machen. Nach unserer Wahl können wir anstelle der Nachbesserung auch eine Ersatzlieferung vornehmen.

  11. Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel binnen einer Abschlussfrist von einer Woche nach Übernahme der Ware anzuzeigen; versteckte Mängel sind binnen Wochenfrist nach Kenntniserlangung zu rügen. Das Rügerecht endet spätestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

  12. Die Gewährleistungsfrist endet nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme.

  13. Sind gebrauchte Objekte (inkl. Vorführungsgeräte) Vertragsgegenstand, wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern uns nicht arglistiges Verhalten nachzuweisen ist. Der Gewährleistung unterliegen solche Mängel nicht, welche auf unsachgemäße Nutzung oder auf natürlichen Verschleiß der Ware zurückgehen. Stellt sich bei der Überprüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen; im übrigen fallen sie uns zur Last.

  14. Wir behalten uns das Recht vor, das Äußere und die Ausstattung unserer Geräte zu verändern. Einer Zustimmung des Bestellers bedarf es nur in den Fällen, in denen den Änderungen funktionelle Bedeutung zukommt oder eine Erhöhung des Preises die Folge wäre.

  15. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns übergebenen Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor (§ 455 BGB). Wir ermächtigen den Besteller, solange er sich nicht in Verzug befindet, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die Ware zu verfügen mit der Maßgabe, dass der Eigentumsvorbehalt aufrechterhalten bleibt (erweiterter Eigentumsvorbehalt), in der Form, dass der Besteller schon jetzt - im Wege einer Vorausabtretung - seine Ansprüche gegenüber seinen Kunden an uns abtritt. Diese Vorausabtretung umfasst die erworbene Forderung wie die bestellte Sicherheit sowie eventuelle Anspruchssurrogate. Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet, im Innenverhältnis unwirksam und verpflichten zum Schadenersatz. Soweit der Besteller uns übertragene Forderungen selbst einzieht, ist er zur unverzüglichen Weiterleitung verpflichtet, sofern nicht schriftlich anderes gestaltet ist. Unser Eigentumsvorbehalt bleibt solange bestehen, bis unsere Forderung vollständig beglichen ist. Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von zwei Wochen, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrage, so dass unsere Ansprüche in bisherigem Umfang bestehen bleiben. Der zu erklärende Rücktritt vom Vertrage bleibt unbenommen. Die Regelung der Ziffern 7. und 8. gilt entsprechend. Der Eigentumsvorbehalt mit seinen Erweiterungen erlischt erst, wenn sämtliche Ansprüche gegen den Besteller - aus welchem Rechtsgrund auch immer - erfüllt sind. Leistungsbestimmungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt auch den jeweiligen Saldo. Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

  16. Unsere Rechnungen sind zahlbar binnen 14 Tagen netto nach Rechnungsstellung.
    Zahlungen sind - soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders gestattet - unmittelbar an uns zu leisten.
    Zahlungen an Dritte kommt schuldbefreiende Wirkung nur dann zu, wenn diese von uns schriftlich zum Inkasso ermächtigt sind.

  17. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir unbeschadet unserer sonstigen oder weitergehenden Rechte berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen.

  18. Soweit schriftlich Ratenzahlung bewilligt worden ist, wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn eine Rate länger als einen Monat in Rückstand gerät oder zum dritten Male die Raten nicht vollständig und / oder pünktlich gezahlt werden.

  19. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

  20. Soweit wir durch zusätzlichen Auftrag Montage- oder Reparaturarbeiten durchzuführen haben, gilt folgendes:
    Die notwendigen Installationsvoraussetzungen müssen seitens des Bestellers erbracht sein.

  21. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Eine Anrechnung findet nur dann statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

  22. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch im Verkehr mit Auslandskunden. Das Haager KaufRÜbk vom 01.07.64, das EKG sowie das EKAG vom 17.07.73 werden abbedungen.

  23. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen zu den Bestellern ist Kempten.

  24. Soweit einzelne Regelungen unzulässig sein sollten, soll sich die Unwirksamkeit auf die entsprechende Klausel beschränken. Solche Bestimmungen sind im Wege ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Intentionen und der gesetzlichen Vorschriften dichtestmöglich an der entsprechenden Klausel auszulegen.

© Copyright 2024 by Ritec Rohr-Inspektionstechnik GmbH. All Rights Reserved.